Regelüberprüfung: Wird mein Bedürfnis erneut geprüft?

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Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist kein Freibrief für immer: Behörden prüfen regelmäßig, ob Bedürfnis und Zuverlässigkeit weiter bestehen. Zwei Prüfungen mit unterschiedlichem Takt sind dabei zu unterscheiden.

Wie oft wird das Bedürfnis überprüft?

Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses in der Regel alle fünf Jahre erneut zu überprüfen (§ 4 Abs. 4 WaffG). Bestätigt sich das Bedürfnis nicht mehr, kann die Erlaubnis widerrufen werden.

Und die Zuverlässigkeit?

Zuverlässigkeit und persönliche Eignung werden gesondert und in kürzerem Takt geprüft – erstmals nach Ablauf von drei Jahren seit Erteilung der ersten Erlaubnis (§ 4 Abs. 3 WaffG), danach wiederkehrend. Die Fünf-Jahres-Bedürfnisprüfung und die Drei-Jahres-Zuverlässigkeitsprüfung sind also zwei verschiedene Dinge – eine häufige Verwechslung.

Was heißt das praktisch?

Meist wird die Behörde von sich aus tätig; du musst nicht selbst einen Antrag stellen. Sinnvoll ist aber, deine Nachweise laufend aktuell zu halten – Schießnachweise, Vereinsbescheinigung, Verbandszugehörigkeit. Fällt das Bedürfnis weg (z. B. Vereinsaustritt, dauerhaft kein Schießsport), solltest du die Folgen frühzeitig mit der Behörde klären, bevor eine Überprüfung ansteht; zu den Handlungsmöglichkeiten siehe Waffe verkaufen oder überlassen.

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Häufige Fragen

Alle Angaben sind unverbindliche Richtwerte ohne Gewähr und ersetzen keine Behördenauskunft oder Rechtsberatung.

Wie oft wird mein waffenrechtliches Bedürfnis überprüft?

In der Regel alle fünf Jahre (§ 4 Abs. 4 WaffG). Die Zuverlässigkeitsprüfung erfolgt in kürzerem Takt (erstmals nach drei Jahren, § 4 Abs. 3 WaffG).

Muss ich zur Regelüberprüfung selbst etwas einreichen?

In der Regel wird die Behörde von sich aus tätig; sie kann jedoch Nachweise anfordern. Halte Schießnachweise und Vereinsbescheinigung bereit.

Was passiert, wenn mein Bedürfnis weggefallen ist?

Fällt das Bedürfnis dauerhaft weg, kann die Erlaubnis widerrufen und der weitere Besitz unzulässig werden. Kläre die konkreten Folgen rechtzeitig mit deiner Waffenbehörde.

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Quellen

Redaktion und Methodik

Verantwortlich für den Inhalt
Alexander Hinze (§ 18 Abs. 2 MStV) – Impressum
Grundlage
Ausschließlich amtliche Primärquellen – Waffengesetz (WaffG), Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift (WaffVwV). Die im Text genannten Paragrafen sind direkt auf gesetze-im-internet.de verlinkt und damit nachprüfbar. Alle Rechtsgrundlagen im Überblick.
Stand
Zuletzt geprüft am . Ändert sich eine der zitierten Vorschriften, wird der Artikel nachgezogen und das Datum aktualisiert.
Was dieser Text nicht ist
Keine Rechtsberatung und keine Behördenauskunft. Kalibo ist ein privates, unabhängiges Angebot ohne Verbindung zu einer Behörde und wickelt keine behördlichen Verfahren ab. Im Zweifel entscheidet immer die zuständige Waffenbehörde.

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