Waffenschein und WBK: besitzen ist nicht führen

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Kaum ein Begriffspaar wird im Waffenrecht so oft verwechselt wie Waffenbesitzkarte und Waffenschein. Der Unterschied ist nicht sprachlicher Natur, sondern trennt zwei völlig verschiedene Erlaubnisse mit sehr unterschiedlichen Voraussetzungen.

Besitzen, führen, transportieren – drei verschiedene Dinge

Die Waffenbesitzkarte erlaubt Erwerb und Besitz: Die Waffe darf gekauft, zu Hause aufbewahrt und – unter Bedingungen – zum Schießstand oder ins Revier gebracht werden. Das Führen in der Öffentlichkeit deckt sie nicht ab.

Führen bedeutet im waffenrechtlichen Sinn, die tatsächliche Gewalt über eine Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums auszuüben – vereinfacht: die Waffe zugriffsbereit bei sich zu haben. Dafür ist der Waffenschein da.

Der Transport ist der dritte Fall und der praktisch häufigste: Nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit befördert, braucht es für den Weg zum berechtigten Zweck keine Führungserlaubnis (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG). Die Details dazu stehen im Ratgeber zum Waffentransport.

Besitzen, transportieren und führen als drei getrennte ErlaubnisebenenDie Waffenbesitzkarte deckt Erwerb und Besitz ab. Der Transport zu einem berechtigten Zweck ist ohne weitere Erlaubnis zulässig, solange die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit befördert wird. Das Führen in der Öffentlichkeit setzt einen Waffenschein mit besonderem Bedürfnis voraus.BesitzenWaffenbesitzkarteErwerb + Besitzin der Regel unbefristetTransportierenkeine Extra-Erlaubnisnicht schussbereit +nicht zugriffsbereitFührenWaffenscheinbesonderes Bedürfnishöchstens 3 Jahre§ 10 WaffG (Besitz, Waffenschein) · § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG (Transport).
Die Waffenbesitzkarte deckt Erwerb und Besitz ab. Der Transport zu einem berechtigten Zweck ist ohne weitere Erlaubnis zulässig, solange die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit befördert wird. Das Führen in der Öffentlichkeit setzt einen Waffenschein mit besonderem Bedürfnis voraus.

Wie lange gilt ein Waffenschein?

Anders als die Besitzerlaubnis, die in der Regel unbefristet erteilt wird, ist der Waffenschein befristet: Eine Erlaubnis zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden (§ 10 Abs. 4 WaffG).

Das ist ein struktureller Unterschied mit Folgen für die Praxis: Wer einen Waffenschein hat, hat eine zusätzliche, wiederkehrende Frist im Kalender, die der reine Besitzer nicht kennt.

Warum ein Waffenschein so schwer zu bekommen ist

Für den Waffenschein ist ein besonderes Bedürfnis erforderlich: Wer ihn beantragt, muss darlegen, dass er wesentlich stärker gefährdet ist als die Allgemeinheit und dass die Waffe geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern.

Das ist eine deutlich höhere Hürde als das Bedürfnis für den Besitz, das sich bei Sportschützen aus dem Schießsport und bei Jägern aus dem Jagdschein ergibt. Ein allgemeines Sicherheitsbedürfnis genügt dafür in aller Regel nicht.

Und der kleine Waffenschein?

Der sogenannte kleine Waffenschein ist eine eigene Kategorie: Er betrifft das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit entsprechendem Zulassungszeichen – nicht das Führen scharfer Schusswaffen. Ein Bedürfnis im obigen Sinn wird dafür nicht verlangt.

Er ist damit weder eine abgeschwächte WBK noch ein Einstieg in den Waffenschein, sondern eine separate Erlaubnis für eine andere Waffenkategorie. Wer eine WBK besitzt, hat damit nicht automatisch einen kleinen Waffenschein – und umgekehrt.

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Häufige Fragen

Alle Angaben sind unverbindliche Richtwerte ohne Gewähr und ersetzen keine Behördenauskunft oder Rechtsberatung.

Was ist der Unterschied zwischen WBK und Waffenschein?

Die Waffenbesitzkarte erlaubt Erwerb und Besitz, der Waffenschein das Führen einer Schusswaffe in der Öffentlichkeit. Für den Waffenschein ist ein besonderes Bedürfnis erforderlich.

Wie lange ist ein Waffenschein gültig?

Als Richtwert höchstens drei Jahre, zweimal um jeweils höchstens drei Jahre verlängerbar (§ 10 Abs. 4 WaffG). Die Besitzerlaubnis wird dagegen in der Regel unbefristet erteilt.

Darf ich mit der WBK meine Waffe zum Schießstand mitnehmen?

Der Transport zu einem berechtigten Zweck ist als Richtwert zulässig, wenn die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit befördert wird (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG). Das ist kein Führen und erfordert keinen Waffenschein.

Berechtigt der kleine Waffenschein zum Führen scharfer Waffen?

Nein. Er betrifft Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit Zulassungszeichen, nicht scharfe Schusswaffen.

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Quellen

Redaktion und Methodik

Verantwortlich für den Inhalt
Alexander Hinze (§ 18 Abs. 2 MStV) – Impressum
Grundlage
Ausschließlich amtliche Primärquellen – Waffengesetz (WaffG), Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift (WaffVwV). Die im Text genannten Paragrafen sind direkt auf gesetze-im-internet.de verlinkt und damit nachprüfbar. Alle Rechtsgrundlagen im Überblick.
Stand
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