Wechsellauf und Wechselsystem: erwerben, anzeigen, eintragen
Aktualisiert:
Ein Wechsellauf ist kein Zubehör, sondern ein wesentliches Teil: Das Gesetz stellt es der Schusswaffe gleich, für die es bestimmt ist. Für den Erwerb gibt es allerdings eine Erleichterung.
Wesentliche Teile stehen der Waffe gleich
Wesentliche Teile von Schusswaffen stehen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 WaffG). Als wesentliche Teile nennt die Anlage unter anderem Lauf, Verschluss und Gehäuse.
Erwerb: erlaubnisfrei, aber anzeigepflichtig
Wer eine WBK hat, darf Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der dafür erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme) für Schusswaffen, die bereits in seiner WBK eingetragen sind, erlaubnisfrei erwerben, unbeschadet der Anzeige- und Eintragungspflichten nach den §§ 37a und 37g WaffG (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1 WaffG). Entsprechendes gilt unter den dort genannten Voraussetzungen für Wechseltrommeln (Nr. 2.2); Einsteckläufe und Einstecksysteme dürfen erlaubnisfrei erworben und besessen werden (Nr. 2a).
Für Läufe größeren Kalibers greift diese Ausnahme nach ihrem Wortlaut nicht; dafür ist eine Erwerbserlaubnis einzuholen, die ein Jahr gilt (§ 10 Abs. 1 WaffG, siehe Voreintrag). Ob ein Wechselsystem im Kontingent oder bei der Erwerbsstreckung mitzählt, ist im Einzelfall mit der Behörde zu klären.
Anzeige binnen zwei Wochen und Eintragung
Inhaber einer WBK müssen den Erwerb, die Überlassung sowie den Umbau oder den Austausch eines wesentlichen Teils binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch anzeigen (§ 37a Satz 1 WaffG). Siehe auch Eintragungsfrist.
Gleichzeitig mit der Anzeige ist die WBK zur Eintragung vorzulegen (§ 37g Abs. 1 WaffG); beim Austausch eines wesentlichen Teils entfällt die Vorlagepflicht (§ 37g Abs. 2). Die Behörde trägt Anlass und Inhalt der Anzeige in die WBK ein (§ 37g Abs. 3). Wie sie Wechselsysteme dabei vermerkt, erfährst du dort.
Munition und Kaliber
Die Munitionserlaubnis wird durch Eintragung in die WBK für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt (§ 10 Abs. 3 WaffG). Hat der Wechsellauf ein anderes Kaliber, klärst du vor dem Munitionskauf, ob dieses Kaliber in deiner WBK vermerkt ist, siehe Munition kaufen. In Kalibo erfasst du Wechselläufe als zusätzliche Kaliber an der Waffe; der Munitionsabgleich berücksichtigt sie.
Kalibo rechnet deine WBK-Fristen und Kontingente automatisch aus und warnt rechtzeitig – Ende-zu-Ende verschlüsselt. Gratis für eine Waffe.
Häufige Fragen
Alle Angaben sind unverbindliche Richtwerte ohne Gewähr und ersetzen keine Behördenauskunft oder Rechtsberatung.
Muss ich einen Wechsellauf in die WBK eintragen lassen?
Wesentliche Teile stehen der Schusswaffe gleich (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 WaffG). Der Erwerb von Wechselsystemen gleichen oder geringeren Kalibers für bereits eingetragene Waffen ist erlaubnisfrei, aber nach § 37a WaffG anzuzeigen; die Behörde trägt den Vorgang in die WBK ein (§ 37g Abs. 3 WaffG).
Brauche ich für einen Wechsellauf einen Voreintrag?
Nicht für Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers für Waffen, die bereits in deiner WBK stehen (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1 WaffG); die Anzeige binnen zwei Wochen bleibt Pflicht. Bei größerem Kaliber greift die Ausnahme nach ihrem Wortlaut nicht.
Muss ich einen Lauftausch anzeigen?
Der Umbau oder Austausch eines wesentlichen Teils ist binnen zwei Wochen anzuzeigen (§ 37a Satz 1 Nr. 3 WaffG).
Darf ich Munition für das Kaliber meines Wechsellaufs kaufen?
Die Munitionserlaubnis gilt für die in der WBK eingetragenen Schusswaffen (§ 10 Abs. 3 WaffG). Ob das Kaliber deines Wechsellaufs vermerkt ist, klärst du vor dem Kauf mit der Behörde.
Weiterlesen
Quellen
Redaktion und Methodik
- Redaktion SnippetLab, Betreiber von Kalibo. Verantwortlich nach § 18 Abs. 2 MStV: siehe Impressum
- Ausschließlich amtliche Primärquellen – Waffengesetz (WaffG), Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift (WaffVwV). Die im Text genannten Paragrafen sind direkt auf gesetze-im-internet.de verlinkt und damit nachprüfbar. Alle Rechtsgrundlagen im Überblick.
- Zuletzt geprüft am . Ändert sich eine der zitierten Vorschriften, wird der Artikel nachgezogen und das Datum aktualisiert.
- Keine Rechtsberatung und keine Behördenauskunft. Kalibo ist ein privates, unabhängiges Angebot ohne Verbindung zu einer Behörde und wickelt keine behördlichen Verfahren ab. Im Zweifel entscheidet immer die zuständige Waffenbehörde.
Alle Angaben sind unverbindliche Richtwerte ohne Gewähr und ersetzen keine Behördenauskunft oder Rechtsberatung.