Erwerbsstreckungsgebot-Rechner

In der Regel dürfen Sportschützen höchstens zwei Waffen innerhalb von sechs Monaten erwerben (§ 14 Abs. 3 Satz 2 WaffG). Trag deine letzten Erwerbsdaten ein und sieh, ob ein weiterer Kauf gerade möglich ist.

Erwerbsdaten der letzten Waffen
Maßgeblich ist der Erwerb im waffenrechtlichen Sinn, also die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 1 WaffG), nicht der Kaufvertrag.

Trag oben mindestens ein Erwerbsdatum ein.

Die Berechnung läuft vollständig in deinem Browser. Deine Daten werden nicht übertragen und nicht gespeichert.

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So wird das Erwerbsstreckungsgebot berechnet

Das Gesetz sagt: Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden (§ 14 Abs. 3 Satz 2 WaffG). Der Rechner behandelt jeden Erwerb als Beleg eines Sechs-Monats-Fensters ab seinem Erwerbstag. Liegen am Stichtag schon zwei Erwerbe im Fenster, ist der nächste erst möglich, wenn der ältere der beiden aus dem Fenster herausfällt.

Rechenbeispiel

Erwerbe am 10. März und am 20. Mai: Am 1. Juni liegen zwei Erwerbe im Fenster. Der Erwerbstag zählt nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB), die sechs Monate enden mit Ablauf des 10. September (§ 188 Abs. 2 BGB). Der dritte Erwerb wäre als Richtwert frühestens am 11. September möglich. Maßgeblich bleibt die Auffassung deiner Behörde.

Das ist nicht dasselbe wie das Kontingent der gelben WBK: Das Kontingent begrenzt den Bestand, die Erwerbsstreckung das Tempo. Mehr dazu im Ratgeber zum Erwerbsstreckungsgebot.

Häufige Fragen

Richtwert ohne Gewähr, ersetzt keine Behördenauskunft.

Was ist das Erwerbsstreckungsgebot?

Sportschützen dürfen nach § 14 Abs. 3 Satz 2 WaffG innerhalb von sechs Monaten in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erwerben. Der Erwerb soll also über die Zeit gestreckt werden.

Wie berechne ich das Erwerbsstreckungsgebot?

Trag die Erwerbsdaten deiner letzten Waffen ein. Der Rechner zählt, wie viele Erwerbe in den zurückliegenden sechs Monaten liegen. Sind es schon zwei, nennt er das Datum, ab dem ein weiterer Erwerb nach dieser Regel wieder möglich wäre.

Zählt das Kalenderhalbjahr oder ein gleitendes Fenster?

Der Rechner arbeitet mit einem gleitenden Fenster: Für jeden geplanten Erwerb zählen die Erwerbe der zurückliegenden sechs Monate. Das Gesetz sagt nur „innerhalb von sechs Monaten“ und nennt kein Kalenderhalbjahr. Ein Jahreswechsel setzt nichts zurück.

Gilt die Regel auch für Jäger und Sammler?

Die Regel steht in § 14 WaffG und betrifft das Bedürfnis von Sportschützen. Für Jäger (§ 13 WaffG) und Sammler (§ 17 WaffG) gelten eigene Vorschriften. Im Zweifel fragst du bei deiner Waffenbehörde nach.

Wer prüft das verbindlich?

Die zuständige Waffenbehörde. Der Rechner liefert nur einen unverbindlichen Richtwert. Das Gesetz sagt „in der Regel“, die Behörde kann im Einzelfall anders entscheiden.

Werden meine Eingaben gespeichert?

Nein. Der Rechner arbeitet vollständig in deinem Browser. Die Daten werden nicht an einen Server übertragen und nicht gespeichert.

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Alle Angaben sind unverbindliche Richtwerte ohne Gewähr und ersetzen keine Behördenauskunft oder Rechtsberatung.